Umwandlungsrecht | Umwandlungssteuerrecht

Das seit dem 01.01.1995 geltende Recht der Unternehmensumwandlung bietet dem Unternehmer zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung der Unternehmensstruktur und -rechtsform, insbesondere unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Nach der Systematik des Umwandlungsrechts (UmwG) wird in vier Grundtypen mit verschiedenen Unterarten unterschieden:

  • Verschmelzung
  • Spaltung
  • Vermögensübertragung
  • Rechtsformwechsel
Einige der wesentlichen Neuregelungen sind:
  • Verschmelzungen können auch zwischen Rechtsträgern vorgenommen werden, für die sie bisher ausgeschlossen oder nur eingeschränkt möglich waren, insbesondere zwischen Personenhandelsgesellschaften, Genossenschaften und eingetragenen Vereinen. Mischformen sind in weitem Umfang zugelassen.
  • Erstmals gibt es eine generelle gesetzliche Regelung der Spaltung als Umkehrung der Verschmelzung für Unternehmen nahezu jeder Rechtsform.
  • Die Möglichkeiten zum identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform sind erheblich erweitert worden. Insbesondere kann nunmehr eine GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden, was bisher durch § 1 II 1 UmwG a. F., jedenfalls auf direktem Wege, ausgeschlossen war.
  • Die Rechte der von einer Umwandlung betroffenen Anteilsinhaber sind gestärkt worden. Das neue Recht sieht eine teils obligatorische, teils auf Verlangen eines Gesellschafters durchzuführende Umwandlungsprüfung und im Streitfall deren gerichtliche Kontrolle vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anteilsinhaber gegen Barabfindung aus dem umzuwandelnden Unternehmen ausscheiden.
  • Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel können grundsätzlich ohne Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven vollzogen werden.
  • Bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften bleibt der steuerliche Verlustvortrag der übertragenden Gesellschaft erhalten, wenn diese ihren Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt hatte.
Die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Gestaltungsmöglichkeiten sollten von jedem Unternehmen überprüft werden. Dies gilt für jedes Stadium der Unternehmensentwicklung. Das Umwandlungsrecht ist daher nicht nur ein Instrumentarium auf Konzernebene, sondern unabhängig von der Größe des Unternehmens, beginnend mit dem Einzelkaufmann. Jeder Unternehmer sollte die durch das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) garantierte Steuerneutralität der Umwandlung durch Umsetzung der handelsrechtlichen Möglichkeiten des UmwG nutzen.