Erbfälle mit Auslandsberührung – was gibt es bei der Nachfolge zu berücksichtigen?
Die Kanzlei KESTING kann auf eine jahrelange Expertise im internationalen Erb- und Erbschaftssteuerrecht zurückgreifen.
Rechtsanwalt Stefan Kesting, Spezialist für französisches Recht und gleichzeitig ermächtigter Übersetzer klärt auf.
Der internationale Erbfall ist keine Seltenheit mehr: Viele Menschen haben Vermögen über Landesgrenzen hinweg. Neben Immobilien können dies auch andere Sachwerte und Unternehmensbeteiligungen sein.
Vor der zukünftig anzuwendenden europäischen Erbrechtsverordnung (17.08.2015) entsteht häufig eine sog. Nachlassspaltung, d.h. auf einen Erbfall sind Rechte verschiedener Länder anwendbar.
Dies zeigt das Beispiel eines deutschen Ferienhauseigentümers in Spanien oder in Frankreich. In Spanien wurde auf den gesamten Erbfall deutsches Recht angewandt, was dort zu vielen Komplikationen führt. In Frankreich wird auf die Immobilie das französische Recht und auf das bewegliche Vermögen deutsches Erbrecht angewandt. Eine einheitliche Planung der Nachfolge ist in solchen Fällen keine leichte Aufgabe, an die man ohne Experten herangehen sollte.
In der Praxis kommen häufig noch weitere Länder hinzu, in denen sich Vermögenswerte befinden. Insbesondere auch wenn diese ausserhalb der EU belegen oder Unternehmensnachfolgen zu regeln sind, sollte man auf den Rat von Experten zurückgreifen.
Die neue Erbrechtsverordnung, die diese Nachlassspaltung eindämmen soll, betrifft allerdings nur das materielle – europäische – Erbrecht, nicht jedoch das Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Tarife usw). Die Besteuerung bleibt also b.a.w. den nationalen Regeln des jeweiligen steuerberechtigten Staates unterworfen.
Hierüber haben wir bereits u.a. am 17.09.2013 in der Riviera Côte d’Azur Zeitung berichtet.
Vielfach gilt es für eine wirtschaflich vernünftige Nachlassplanung- und/oder Abwicklung aber nicht nur die reinen erbschaftsteuerlichen Fragen zu klären und zu optimieren: Bislang steuerlich nicht erfasste Werte müssen richtig deklartiert werden (Stichwort: Selbstanzeige) und auch z.B. die französische Vermögen- und Wertzuwachssteuer müssen bei der Abwicklung bedacht werden.
Wie bei den meisten anderen Rechtsfragen auch, können wir nur dazu raten, präventiv zu denken und zu handeln.
Guter Rat kann nicht ohne Kosten in Anspruch genommen werden. Ratlos zu sein, ist jedoch weitaus kostspieliger.