Europarechtswidrigkeit französischer Sozialabgaben auf Erlöse aus Immobiliengeschäften

Wir waren stets der Auffassung, dass Frankreich durch die Einführung der 15,5% Sozialabgaben auf Einnahmen und sonstige Erlöse aus Immobiliengeschäften für Steuerausländer ab dem Jahr 2012 gegen geltendes europäisches Recht verstößt.

Jetzt ist unsere Rechtsauffassung bestätigt worden:

Unter der Rechtssache Nummer 2013/4168 wurde Frankreich von der Europäischen Kommission verklagt.

Eine Entscheidung in diesem Verfahren ist in Kürze nicht zu erwarten, da Frankreich verlautbaren lassen hat, von seiner aktuellen Position nicht abzuweichen.

Die Stellungnahme der Europäischen Kommission hierzu ist abrufbar unter: Lettre de la commission européenne.pdf
Es stellt sich also die Frage wie sich diejenigen verhalten sollen, die von der neuen Besteuerung (zum Beispiel durch Mieteinnahmen) ab dem Jahr 2012 oder durch Veräußerungsgewinne (plus value) betroffen sind. Da Ansprüche gegen den französischen Staat nach 3 Jahren verjähren, riskiert man, dass bei einer positiven Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegebenenfalls durch Zeitablauf eine Rückforderung gegen den französischen Fiskus nicht mehr möglich ist.

Hier ist anzuraten, gegen die Besteuerung/den Steuerbescheid vorsorglich Einspruch einzulegen und u.a. Aussetzung der Vollziehung und/oder Stundung zu beantragen, um den Bescheid „offen zu lassen“.

Sprechen Sie uns an!