Erbschaftssteuererklärungen mit besonderem Schwerpunkt auf Versteuerung ausländischer Immobilien-Nachlässe
Aufgrund umfangreicher Erfahrungen bei der Erstellung von inländischen Erbschaftssteuererklärungen und Prüfung bereits ergangener Erbschaftssteuerbescheide, können wir für eine erhebliche steuerliche Entlastung sorgen. Hierbei prüfen wir den vom deutschen Finanzamt anzusetzenden Wert des Grundvermögens im Ausland.
Insbesondere in französischen Nachlassangelegenheiten können die vom französischen Finanzamt zugrunde gelegten Werte weit von den Wertansätzen der deutschen Finanzbehörden abweichen. So bemisst der französische Fiskus den Wert der Immobilie meist an ihrem Marktwert zum Todeszeitpunkt und korrigiert diesen z.T. nach einer Veräußerung auf den Veräußerungswert.
Dieses Verfahren gilt in Deutschland nicht, gleichwohl übernehmen deutsche Finanzämter ohne weitere Stellungnahmen und Prüfungen die französischen Werte, was zu erheblichen ungerechtfertigten Mehrbelastungen führen kann.
In den meisten Fällen können wir durch eine kostengünstige Vorprüfung feststellen, ob eine fehlerhafte Festsetzung zur Erbschaftssteuer zu erwarten ist und daraufhin die Steuererklärung korrekt erstellen. Ebenso ergibt sich schnell aus einem bereits ergangenen Steuerbescheid, ob die Bemessungsgrundlage richtig ist und ein Einspruch erfolgversprechend.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf ein aktuelles und interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs.
In diesen und allen anderen denkbaren Fällen unternehmerischer oder privater Aktivität mit Auslandsbezug treten zahlreiche rechtliche und steuerliche Fragestellungen und Fallen auf.
Wir beantworten Ihre Fragen.