Besteuerungsrecht für den auf Dienstreisen entfallenden Teil des Arbeitslohns bzw. Tätigkeitsortsprinzip bei Auslandsdienstreisen im Rahmen von Arbeitnehmerentsendungen
BFH, Urt. v. 16.1.2019
Leitsätze:
1.NV: Maßgeblich für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat, dem nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA-Frankreich das ausschließliche Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusteht, ist allein der Ort der Arbeitsausübung des Arbeitnehmers.
2.NV: Dem in Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA-Frankreich enthaltenen Relativsatz „aus der die Einkünfte herrühren“ kommt für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat keine Bedeutung zu.
3.NV: Nach Art. 18 DBA-Frankreich steht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Recht zu, die Einkünfte aus einer in Drittstaaten ausgeübten nichtselbständigen Arbeit zu besteuern.