Französisches Erbrecht | Internationales Erbrecht

KESTING & Partner berät über Ländergrenzen hinweg.

Im internationalen Erbrecht mit Fokus auf französisches, spanisches, italienisches und Schweizer Recht, stehen wir unseren Mandanten mit der notwendigen Expertise zur Seite.

Hierbei betrachten wir stets gleichzeitig die rechtlichen und steuerlichen Interessen unserer Mandanten.

Präventive Planung und Beratung stehen im Vordergrund. Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche – gerichlich und aussergerichtlich – übernimmt KESTING & Partner mit identischem Selbstverständnis und dem notwendigen Biss.

Für ein unverbindliches Erstgespräch stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

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Erbschaftsteuer kann verjähren

Aber ab wann ist die Steuer tatsächlich geschuldet? Es existieren zwei Fallarten: Der Erblasser hatten seinen letzen Wohnsitz in Frankreich: sechs Monate nach seinem Ableben. Letzter Wohnsitz im Ausland: zwölf Monate.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist fallen Säumniszuschläge und Strafzinsen an.

Die Fälligkeit der Steuer ist unabhängig von ihrer Erklärung. In den meisten Fällen fallen jedoch Erklärung und Zahlung zusammen.

Auch wenn die Erklärung grundsätzlich von einem Notar vorgenommen wird, ist dies nicht zwingend:

Ist der genaue Nachlasswert unbekannt oder sind die Erben zerstritten, kann bzw. darf der Notar nicht erklären – Säumniszuschläge fallen dennoch an. Daher kann der Erbe eigenständig den Erbfall gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Entweder wird eine geschätzte Vorauszahlung geleistet, ohne die Erbschaftssteuererklärung abzugeben, um den Zinslauf zu stoppen, oder der Erbe erbringt eine Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft oder Grundpfandrecht).

Um Nachteile zu vermeiden, ist es ratsam, sich rechtzeitig zu informieren und auch seine Nachfolge zu planen, um die Erben nicht in etwaige finanzielle Schwierigkeiten zu bringen. Hierbei gilt es auch, das Doppelsteuerungsabkommen zu beachten.

Anzuwendendes Erbrecht/Schenkungsrecht

Auf Schenkungen und Nachlässe in Frankreich belegender Immobilien findet das französische Recht Anwendung (Belegenheitsprinzip). Dieses weist einige beachtenswerte Unterschiede zur deutschen und anderen Rechtsordnungen auf. U.a.:

  • StärkeresPflichtteilsrecht für Kinder
  • das Pflichtteil ist Recht am Eigentum und nicht Zahlungsanspruch
  • Eingeschränkte Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten
  • Keine uneingeschränkte Anwendbarkeit ausländischer Testamente oder Erbverträge

Das Belegenheitsprinzip wird jedoch ab dem 17.08.2015 durch die EU-Erbrechtsverordnung unterbrochen. Der gewöhnliche Aufenthalt soll damit zukünftig das anwendbare Erbrecht bestimmen. Wo dieser ist, definiert die Verordnung jedoch nicht. Daher ist es sicherlich ratsam, das Recht seiner Staatsangehörigkeit per Testament zu bestimmen, wenn dieses denn günstiger als das französische Recht sein sollte.

Die Verordnung gilt aber nicht für Schenkungen!

Steuerrechtliche Erwägungen

Bislang ist nicht zu erwarten, dass das nationale Besteuerungsrecht Frankreichs aufgegeben wird.

Angesichts der geringen Freibeträge für Kinder (derzeit EUR 100.000 pro Kind) und hohen Immobilienwerten könnte ein Nachlass/Schenkung mit bis zu 45% zu versteuern sein. Ehegatten erben bislang untereinander steuerfrei – bei Schenkungen unter Ehegatten beträgt der Freibetrag jedoch nur knapp 81.000 EUR). Grundsätzlich kann es daher angebracht sein, seinen Immobilienerwerb nach etwaigen erbschaftssteuerrechtlichen Konsequenzen auszurichten.

Es ist also ratsam, eine vorhergehende (steuer-)rechtliche Bestandsaufnahme und Analyse durchzuführen, um rechtzeitig Gestaltungsmöglichkeiten nutzen zu können, die Nachteile vermeiden.

Steuerproblem: Bewertung ausländischer Immobilien

Insbesondere in französischen Nachlassangelegenheiten können die vom französischen Finanzamt zugrunde gelegten Werte weit von den Wertansätzen der deutschen Finanzbehörden abweichen. So bemisst der französische Fiskus den Wert der Immobilie meist an ihrem Marktwert zum Todeszeitpunkt und korrigiert diesen nach einer Veräußerung z.T. auf den Veräußerungswert.

Dieses Verfahren gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht. Gleichwohl übernehmen Finanzämter ohne weitere Stellungnahmen und Prüfungen die französischen Werte, was zu erheblichen und ungerechtfertigten Mehrbelastungen führen kann.

In den meisten Fällen kann man durch Vorprüfung feststellen, ob eine fehlerhafte Festsetzung zur Erbschaftssteuer zu erwarten ist, um daraufhin die Steuererklärung korrekt zu erstellen. Ebenso ergibt sich schnell aus einem bereits ergangenen Steuerbescheid, ob die Bemessungsgrundlage richtig ist und ein Einspruch erfolgversprechend.

In diesen und allen anderen denkbaren Fällen unternehmerischer oder privater Aktivität mit Auslandsbezug treten zahlreiche rechtliche und steuerliche Fragestellungen und Fallen auf.

Annahme der Erbrechtsverordnung

Grenzüberschreitende Erbfälle belaufen sich jährlich auf etwa 123 Milliarden Euro. Die am 8. Juni 2012 vom Rat der Justizminister angenommene Erbrechtsverordnungwird künftig dazu beitragen, dass deren Abwicklung nach einheitlichen Regelungen erfolgt (s. EiÜ 08/1243/1135/11; DAV-Stellungnahme Nr. 03/2010). Die Verordnung sieht vor, dass sich das anzuwendende Recht nach dem Ort des letzten Aufenthaltes des Erblassers bestimmt. Der Erblasser kann aber auch das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Das EU-Parlament hatte den Vorschlag bereits am 13. März 2012 angenommen (s. EiÜ 10/12). Ab Mitte 2015 findet die Verordnung auf grenzüberschreitende Erbfälle Anwendung. Das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten ändert die Verordnung hingegen nicht.

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Zum 31. Dezember 2012 könnte ein großer Teil erbrechtlicher Altansprüche aus Erbfällen der Jahre 2009 und früher verjähren, insb. Vermächtnisansprüche.

Hintergrund ist die zum 01. Januar 2010 in Kraft getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechts:

  • Die frühere dreißigjährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche ist weitestgehend in die allgemeinen Verjährungsfristen (insb. die dreijährige Verjährungsfrist) übergeleitet worden.
  • Ausnahmen bilden die wenigen, in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB n. F. genannten Ansprüche. Hier bleibt es auch nach der Reform bei der alten, dreißigjährigen Verjährung.
  • Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010, sondern mit Übergangsregelungen regelmäßig auch für Alterbfälle aus den Jahren 2009 und früher. Ähnlich wie bei der Schuldrechtsreform ist hier ein Fristenvergleich durchzuführen, wobei sich die kürzere Frist durchsetzt (im Einzelnen: Art. 229 § 23 EGBGB).
  • Viele Altansprüche werden danach schon am 31. Dezember 2012 verjähren.

ARCHIV

 

 

#### AKTUELL #####

Änderung des französischen Erbschaftssteuerrechts

Mit dem Gesetz „TEPA“ (Loi n° 2007-1223 du 21 août 2007 en faveur du travail, de l’emploi et du pouvoir d’achat = „Gesetz zugunsten der Arbeit, der Beschäftigung und der Kaufkraft“ (genannt „loi TEPA“, oder „paquet fiscal“ ), das am 21.08.2007 vom französischen Gesetzgeber zur Erleichterung einiger Steuervorschriften eingeführt wurde, haben sich auch insbesondere für erbschaftssteuerrechtliche Fragen einige Änderungen ergeben, die insbesondere aus der Sicht deutscher und anderer ausländischer Immobilienbesitzer in Frankreich Beachtung finden sollten.

Insgesamt hat das neue Gesetz Auswirkungen auf ca. 95% aller zukünftigen Erbschaften im Verhältnis zu 60%, die vor dem Gesetz von Erbschaftssteuern befreit waren.
Die durch das Gesetz eingeführten Änderungen kann man wie folgt zusammenfassen:
Vollständige Abschaffung der Erbschaftssteuer zwischen Ehepaaren und zwischen Paaren, die nach französischem Gesetz ihre Lebenspartnerschaft haben eintragen lassen (sog. PACS = pacte civil de solidarité).

Erhöhung der Kinderfreibeträge von € 50.000,00 auf € 150.000,00
Erhöhung des Freibetrags für behinderte Personen, unabhängig von ihrem Verwandtschaftsgrad auf € 150.000,00
Freibeträge zwischen Brüdern und Schwestern wurden erhöht von € 5.000,00 auf € 15.000,00. Hier gibt es jedoch Ausnahmen, für die folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Das Geschwisterteil muss bei Anfallen der Erbschaft, unverheiratet, Witwer, geschieden, oder in Gütertrennung leben,
50 Lebensjahre erreicht haben oder ausweislich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können.
Während der letzten 5 Jahre vor dem Todesfall mit dem Erblasser zusammen gewohnt haben
Für Nichten und Neffen wurde der Freibetrag von € 5000,00 auf € 7.500,00 neu eingeführt
Völlig neu eingeführt wurde die Möglichkeit, innerhalb der Familie Geldschenkungen vorzunehmen, die nicht steuerlich erfasst werden, jedoch nur einmal zu Lebzeiten möglich sind:
Wenn der Schenker weniger als 65 Jahre alt ist, kann er bis zu € 30.000,00 seinen Kindern oder seinen volljährigen Enkelkindern schenken, oder, falls diese nicht vorhanden, seinen Neffen oder seiner Nichte, die ebenfalls volljährig sein müssen.

Ganz neu ist die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zu verheiraten Ehepaaren.

Die vor dem Gesetz gültigen Steuersätze und Freibeträge für Schenkungen zwischen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften habe sich nicht verändert.
Hier bleibt es bei einem Grundfreibetrag von € 76.000,00, was zu folgenden Steuersätzen führt:
Weniger als € 7.600,00 5%
zwischen € 7.600,00 und € 15.000,00 10%
zwischen € 15.000,00 und € 30.000,00 15%
zwischen € 30.000,00 und € 520.000,00 20%
zwischen € 520.000,00 und € 850.000,00 30%
zwischen € 850.000,00 und € 1.700.000,00 35%
über € 1.700.000,00 40%

Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt nur eine Besonderheit:
Sofern diese Lebenspartnerschaft (PACS) innerhalb des Jahres nach ihrer Eintragung oder innerhalb des Jahres darauf (aus einem anderen Grund als den Tod oder die Heirat der Lebenspartner) aufgelöst wird, gilt der Grundsatz, dass die Lebenspartnerschaft wie vor dem neuen Gesetz lediglich einen Freibetrag von € 57.000,00 geltend machen kann.

Für Ehepartner gibt es jedoch die Möglichkeit, eine Schenkung vorzunehmen, die auch von der Steuer befreit ist.
Diese nennt sich „réversion d’usufruit“. Die deutsche Übersetzung nennt dies einfach Übertragung des Nießbrauchs.
Diese Gestaltungsmöglichkeit kann wie folgt vollzogen werden:
Die Möglichkeit der Nießbrauchübertragung ist allerdings nicht neu, sondern diente schon immer dafür, den überlebenden Ehepartner angesichts des für Verfügungen eingeschränkten französischen Erbrechts einfacher zu schützen. Es wurde so vorgenommen, dass ein Ehepartner das nackte Eigentum seiner Immobilie seinen Kindern übertrug und sich den Nießbrauch vorbehielt, so dass nach Ableben dieses auf den überlebenden Ehepartner übertragen werden kann, ohne, dass dieser hierfür Steuern zahlen muss bzw. die Kinder ihm sein Wohnrecht bzw. Nießbrauchrecht an der Immobilie streitig machen können.
Vor der Erneuerung des Gesetzes sahen die französischen Finanzverwaltungen die Schenkung nicht am Tage der Schenkung als zu versteuern an, sondern erst am Todestag des Schenkenden. Nach der Einführung des TEPA Gesetzes entsteht eine erstaunliche Konstellation, die dazu führt, dass zwar rein zivilrechtlich gesehen die Schenkung wie eine Schenkung beurteilt wird, auch, wenn diese als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet werden kann, jedoch ist die fiscale Beurteilung dieser Schenkung gemäß dem neu eingeführten Artikel 796-0 des CGI (französisches Steuergesetzbuch) wie eine Übertragung der Rechte bzw. Eigentum durch den Todesfall zu beurteilen. So heißt es dort ausdrücklich und wörtlich “ Die Übertragungen von Nießbrauch zu Gunsten eines überlebenden Ehegatten unterliegen den Bestimmungen der Übertragung von Rechten/Eigentum durch Todesfall“.

Hervorzuheben ist hier allerdings, dass dies entgegen allen anderen Bestimmungen des neuen Gesetzes nicht für die eingetragene Lebenspartnerschaft, sondern ausschließlich für die verheirateten Paare gilt.