Französisches Verkehrsunfallrecht

Wir sind spezialisiert auf die Abwicklung von Schadensfällen im Rahmen von Verkehrsunfällen in Frankreich. Wir verhandeln direkt mit der französischen Versicherung und machen ohne Einschaltung eines französischen Rechtsanwaltes Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend.

Insbesondere bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen sind weitaus höhere Abfindungen zu erzielen, als dies nach deutschem Recht möglich wäre.

Bei einem Unfall in Frankreich sollte auf folgendes geachtet werden:


Verkehrsunfälle mit Sachschaden

Die französische Polizei pflegt sich in der Regel um Verkehrsunfälle, bei denen kein Personenschaden eingetreten ist, nicht zu kümmern. Jeder in Frankreich versicherte Autofahrer führt Formulare für eine Aufnahme eines Unfallprotokolls im gegenseitigen Einvernehmen beider Unfallgegner mit sich („Constat Amiable d’Accident Automobile“).

Füllen Sie dieses Formular gemeinsam mit Ihrem Unfallgegner aus und lassen Sie sich ein Doppel geben. Notieren Sie an der vorgesehenen Stelle die Anzahl der angekreuzten Kästchen. Unter der Spalte Bemerkungen/Observations können Sie sich zu dem Hergang des Unfalls auch in deutscher Sprache äußern. Notieren Sie ebenfalls die Versicherungspolice der anderen Seite.

Die Versicherungsgesellschaft und die Policennummer des Unfallgegners können sie auf dem an der Frontscheibe des Fahrzeuges angebrachten grünen Aufkleber erkennen. Achten Sie darauf, daß dieser noch gültig ist, wenn nicht, versuchen Sie die Polizei hinzuzuholen.

Der bei Ihrer deutschen Versicherung erhältliche „Europäische Unfallbericht“ ist im Aufbau mit dem französischen „Constat Européen d’Accident = Constat Amiable“ identisch.

Bemühen Sie sich um eine Zusage des Unfallgegners, den Unfall zu melden und Ihnen das Geschäftszeichen („numéro du sinistre“) mitzuteilen, unter dem der Unfall bei seiner Versicherung bearbeitet wird.

Verkehrsunfälle mit Personenschaden

Bei Personenschäden oder in Fällen, in denen sich erst später bemerkbar machende Gesundheitsschäden nicht auszuschließen sind, füllen Sie möglichst keinen „Constat Amiable“ aus, sondern bestehen Sie auf Aufnahme eines Unfallprotokolls durch die Polizei.

Hilfsweise machen Sie auf dem „Constat Amiable“ einen entsprechenden Vorbehalt. Sichern Sie Beweise und Anschriften von Zeugen.

Sie erhalten nur eine Kopie des polizeilichen Aufnahmeberichtes. Das Polizeiprotokoll kann nur von der Versicherungsgesellschaft oder von einem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt angefordert werden.

Bei Unfällen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden sollte der Geschädigte möglichst dem Strafverfahren als ziviler Nebenkläger beitreten. Neben den reinen Krankheitskosten können Schmerzensgelder sowie Ansprüche wegen Erwerbsminderung, moralischen Schadens, ästhetischen Schadens etc. gestellt werden.

Durch französische Gesetz vom 05.07.1985 wird das Entschädigungsverfahren beschleunigt. (Entschädigungsangebote sind von den Versicherungen innerhalb von 8 Monaten seit dem Unfalltag zu machen; die endgültige Zahlung muß 1 Monat nach Annahme des Angebotes durch den Geschädigten erfolgen.)

Wird kein Strafverfahren eingeleitet, besteht ebenfalls Möglichkeit der Zivilklage.

Wichtig sind die Verjährungsfristen: bei schuldhaftem Verhalten in leichten Fällen 1 Jahr, in

schweren Fällen 3 Jahre.