Sie planen Arbeitnehmer in Frankreich zu beschäftigen, die der französischen Sozialversicherungspflicht unterliegen?
AKTUELL: Gesetzesänderungen in Frankreich zur Lohnsteuer und Gehaltsabrechnung
Z.B. im Rahmen von befristeten Entsendungsverträgen, Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit (wenn hierfür keine Befreiungsanträge gestellt werden) oder für dauerhaft in Frankreich tätige (nicht unbedingt dort ansässige) Arbeitnehmer:
In diesem Fall können Sie die französischen Gehaltsabrechnungen ohne die Beauftragung eines französischen Steuerberaters durch KESTING & Partner kostengünstig erstellen lassen. Die Abrechnungen und die notwendigen Anmeldungen nehmen wir für Sie über das Online-Portal der URSSAF (Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales) vor.
Zwei Voraussetzungen muss Ihr Unternehmen hierfür erfüllen: Sie beschäftigten weniger als 20 Arbeitnehmer in Frankreich und haben dort keine (feste, im Handelsregister eigetragene) Niederlassung (beachte: Die Niederlassung- bzw. Betriebsstätte wird in Frankreich trotz „OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung“ etwas anders als in Deutschland definiert).
Die Abrechnung ist für fast alle Berufsgruppen möglich.
Sollten diese Voraussetzungen nicht für Sie zutreffen, so leiten wir Sie gern an unsere französischen Kooperationspartner weiter.
Unser Preis- und Leistungsverzeichnis finden Sie hier.
Gern unterbreiten wir Ihnen auch ein individuelles Angebot (auch für die Erstellung des Arbeitsvertrages).
Teilen Sie uns hierzu die Eckdaten mit:
- Anzahl der zu erstellenden Lohnabrechnungen p.M.
- Dauer der geplanten Beschäftigung
- Art der Beschäftigung (befristet/unbefristet, Entsendung, Tätigkeitsfeld…)
- Ort der Beschäftigung
Nutzen Sie hierfür auch gern unser Kontaktformular